Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietverträge mit Jens Schudera, Am Klinger Weg 8, 64395 Brensbach (hier Vermieter genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung (hier AGB genannt) zustande: 

Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Mieter persönlich zustande. Es ist nicht möglich, den Mietgegenstand für eine Dritte Person zu mieten.

Der Vermieter verpflichtet sich, die auf dem Mietvertrag aufgeführte Sache dem Mieter für die dort vereinbbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgebühr, eventuelle Betriebsmittel und die Kaution vertragsgemäß in Bar zu bezahlen. Der Mietgegenstand muss durch den Mieter ordnungs- und vertragsgemäß - eine gründliche Einweisung durch den Vermieter erfolgt vor der Übergabe der Mietsache - behandelt werden und vor dem Zurückbringen ordentlich gereinigt werden. Ansonsten erfolgt hier eine angemessene Reinigungsgebühr, die mit der Kaution verrechnet wird. Der Vermieter hat das Recht trotz voheriger Zusage das Zustandekommen eines Mietvertrages zu verweigern, dafür müssen auch keine Gründe genannt werden. Vermietet wird generell nur an ortsansässige Personen in einem Radius von max. 50 km und nur mit deutschem Personalausweis. Die fotografierten Daten des Mieters (Personalausweis) werden sofort nach Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter gelöscht. Sollte der Mieter nicht damit einverstanden sein, dass der Personalausweis fotografiert wierd, kann eine Vermietung nicht stattfinden.

Die Mindestmietzeit beträgt generell 24 Stunden, also für 2 Tage 48 Stunden usw., außer es wurde eine andere Absprache getroffen. Wenn der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter übergeben werden kann oder versehentlich eine defekte Maschine übergeben wird, haftet der Vermieter nicht für eventuell entstandene Schäden. Wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück gibt, verlängert sich die Mietzeit um 24 Stunden und ist auch so vom Mieter zu bezahlen. Das Ende der Mietzeit wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart und festgehalten. Im Fall dass der Mieter den Mietgegenstand länger als auf dem Mietvertrag vereinbart benutzen möchte, muss der Vermieter telefonisch kontaktiert werden. Falls der Mietgegenstand einen Defekt aufweist, den der Mieter zu vertreten hat, dann haftet Mieter zu 100 % und ist verpflichtet, den Schaden entweder selbst oder durch seine Haftpflichtversicherung zu regulieren. 

Der Vermieter ist bemüht, dem Mieter den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen sowie sauberem Zustand persönlich zu übergeben. Ein Abstellen am Lagerort bei der Rückgabe ohne persönlichen Kontakt ist nicht möglich und nicht verhandelbar. Der Mieter hat vor dem verbindlichen Abschluss des Mietvertrages die Möglichkeit, sich den Mietgegenstand anzuschauen und zu prüfen, ob eventuelle Mängel vorhanden sind. Unverzüglich nach Feststellung sind aufgetretene Mängel dem Vermieter telefonisch mitzuteilen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, falls die Mängel nicht durch unsachgemäße Benutzung des Mieters aufgetreten sind. Die Mietdauer verlängert sich dann ohne Mehrkosten für den Mieter, bzw. es wird ein neuer Vertrag aufgesetzt. Der Mieter hat auch die Möglichkeit, ohne anfallende Kosten vom Vertrag zurückzutreten. Diverse Fahrtkosten werden nicht erstattet. 

Die Mietgegenstände bleiben mit all ihren Bestandteilen uneingeschränktes Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe der Mietgegenstände ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Mieter hat dem Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen umgehend in Kenntnis zu setzen. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz der Besitz- und Eigentumsrechte des Vermieters trägt der Mieter. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht weitervermieten und keine Rechte aus dem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. In diesem Fall ist eine Vertragsstrafe in Höhe von einer Monatsmiete des Mietgegenstandes fällig. Sollte durch eine Beschlagnahmung oder Pfändung ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter umgehend telefonisch zu informieren. Sollte der Vermieter gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, muss er dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden ersetzen. 

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen die den Mietgegenstand benutzen, mit diesem vom Mieter vertraut gemacht worden bzw. sachkundig sind. Der Mietgegenstand darf ausschließlich nur für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendet werden. Der Mieter muss während des Betriebes der Mietsache die Betriebssicherheit ständig prüfen und haftet für den korrekten Einsatz. Persönliche Schutzausrüstungen sind stets zu tragen und anzuwenden. 

Die Miete wird mit Mietvertragsbeginn und Ausgabe der Mietsache in voller Höhe fällig. Falls der Mieter die Mietsache nach Absprache mit dem Vermieter um eine bestimmte Zeit noch verlängert, wird die zusätzlich anfallende Miete nach Beendigung dieser zusätzlichen Verlängerung fällig. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel ist nicht möglich, der Mieter befindet sich mit einer Nichtbezahlung automatisch im Zahlungsverzug. Der Vermieter ist daraufhin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter hat daraufhin den Mietgegenstand persönlich zurückzubringen oder die Abholung des Mietgegenstandes zu gewährleisten. 

Der Mieter verpflichtet sich, sich vor der Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes zu informieren und zu beachten. Bei Rückfragen muss er sich telefonisch an den Vermieter wenden. Er hat den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen. Er muss für die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes Sorge tragen, insbesondere die Betriebsstoffe (Reinigungsmittel, Kraftstoffe, Öle, Fette, Wasser usw.) nur wie in der Einweisung des Vermieters zu verwenden. Bei eingetretenen Beschädigungen oder Funktionsstörungen des Mietgegenstandes muss er den Vermieter telefonisch informieren und den Mietgegenstand unverzüglich außer Betrieb setzen. Der Mietgegenstand muss vom Mieter gegen Diebstahl und bei Nichtbenutzung gegen Witterungseinflüsse geschützt werden.  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und selbst zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zu dem Mietgegenstand zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. 

Bei einem Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis am selben Tag, wie die Verlustmeldung telefonisch beim Vermieter eingegangen ist. Der Mieter ist daraufhin verpflichtet, dem Vermieter gleichwertigen Ersatz bzw. den Neuanschaffungswert in Bar zu bezahlen. 

Der Vermieter kann die Höhe und Art der Kaution und der Bezahlung der Miete nach eigenem Ermessen festlegen. Wurde eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, unstreitige Ansprüche aus dem Mietvertrag mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird nicht verzinst. 

Vor Mietbeginn muss sich der Mieter mit seinem gültigen Personalausweis ausweisen, in dem auch seine Wohnadresse steht. Außerdem muss er seine aktuelle Handynummer und die Adresse des Einsatzortes der Mietsache angeben, falls diese abweichend vom Einsatzort ist. Bei Zuwiderhandlung wird die Vermietung durch den Vermieter abgelehnt. 

Sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind vom Mieter und Vermieter zu unterschreiben. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzten die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Der Gerichtsort ist der Wohnort des Vermieters. 

 

 

 

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